Statuten des Vereins

"Motorradclub Kuhle Wampe Vienna" (Version 1.2)

§1: Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Motorradclub Kuhle Wampe Vienna“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien, Niederösterreich und das Burgenland.

§2: Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, allen am Motorrad Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich auf politischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, touristischen, juristischen und wirtschaftlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Motorrad zu orientieren und Erfahrungen auszutauschen. Veranstaltungen aller Art sollen den Mitgliedern zu einer guten Freizeitgestaltung verhelfen. Zweck ist es auch, mit allen Kuhle Wampe Clubs im In- und Ausland, sowie ähnlichen Projekten, Initiativen, Organisationen und Vereinen, eine enge Zusammenarbeit anzustreben. Unsere Grundwerte sind: Gemeinschaft und Solidarität, Menschenrechte, Antifaschismus, Anti-Atomkraft und Pro-Umweltschutz.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. An ideellen Mitteln hat der Verein:
    1. die Organisation und die Teilnahme an Veranstaltungen,
    2. die Vernetzung und der Austausch mit anderen Projekten und Initiativen, bei denen es deutliche Überschneidungen hinsichtlich des Vereinszwecks gibt,
    3. Öffentlichkeitsarbeit und die publizistische Begleitung des Vereins,
    4. die gemeinschaftliche Entwicklung und Ausübung eines aktiven Vereinslebens.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und Veranstaltungen;
    3. Zuwendungen, Schenkungen, Spenden, Vermächtnisse von staatlichen und privaten Stellen sowie von Einzelpersonen.

§4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
  2. Ordentliches Mitglied ist, wer aktiver Teil des Vereins und dem Verein schriftlich beigetreten ist.
  3. Fördermitglied ist, wer Mitglied des Vereins, aber kein aktiver Teil des Vereins ist. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung (MV) teilzunehmen und Vorschläge einzubringen. Sie sind jedoch selbst nicht stimmberechtigt.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach einer Abstimmung, an der sich alle ordentlichen Mitglieder beteiligen können. Es ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich und es muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Nach einer positiven gültigen Abstimmung erfolgt eine Einladung zum schriftlichen Beitritt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder die Entscheidung darüber zeitlich verschoben werden.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur von natürliche Personen erworben werden.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der MV steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Fordern mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer MV, so ist diese vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist einzuberufen (§9 Punkt 1).
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wird dies von einem Mitglied unter der Angabe von Gründen verlangt, muss der Vorstand diese Informationen binnen vier Wochen bereitstellen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§9: Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens drei Mitgliedern mit zweiwöchiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einberufen.
  2. Anträge zur MV können bis drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email beim Vorstand eingereicht werden. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen MV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der MV teilzunehmen, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.
  4. Die MV ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sind nach 60 Minuten Wartezeit weniger als 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend, wird eine MV mit der gleichen Tagesordnung abgehalten, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Eine einmal festgestellte Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der gesamten MV.
  5. Die MV beschließt in allen Fällen mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet. Die protokollierende Person wählt die MV aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden schriftlich oder per Email an die Mitglieder versendet.
  7. Eine ordentliche MV findet mindestens einmal pro Jahr statt.

§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der MV kommen alle Entscheidungen zu, die keinem anderen Organ übertragen sind, insbesondere

  1. die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen;
  2. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  3. die Auflösung des Vereins;
  4. die Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
  5. die Wahl sowie die Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  6. die Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnung.

§11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Personen, und zwar aus Obmann*frau, Stellvertreter*in, Schriftführer*in und Kassier*in, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung dazu ist in der nächstfolgenden MV einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche MV einzuberufen, bei der ein neuer Vorstand gewählt wird. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dieser hat umgehend eine außerordentliche MV einzuberufen.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird von einem der vier Vorstandsmitglieder mündlich, schriftlich oder per Email einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 9) und Rücktritt (Punkt 10).
  9. Die MV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstands an die MV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (Punkt 1) bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der MV. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und die Führung eines Vermögensverzeichnisses;
  3. die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung;
  4. die Vorbereitung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern.

§13: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der MV auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis zu berichten.
  3. Rechnungsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der MV. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkt 8 – 10 sinngemäß.

§14: Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, werden durch ein vereinsinternes Schiedsgericht geregelt. Es handelt sich dabei um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetz 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird gebildet, in dem ein Streitteil dem Vorstand gegenüber schriftlich ein Mitglied als Schiedsrichter benennt. Über Aufforderung durch den Vorstand benennt darauf hin auch der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden gewählten Schiedsrichter ernennen in Folge gemeinsam ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Parteien bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§15: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins, die nur in einer MV mit 3⁄4 Stimmenmehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden kann, ist das Vermögen des Vereines weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden. Es wird als Zweckvermögen einer anderen Organisation mit ähnlicher Zielsetzung, zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.
  2. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Sie sind gem. § 11 Punkt 7 vertretungsberechtigt.